Kernaussagen zur Riester-Förderung
Am 1. Januar 2002 trat das Gesetz zum Aufbau einer staatlich geförderten privaten Altersvorsorge in Kraft. Mit dem Eigenheimrentengesetz, das seit 1. Januar 2008 gilt, wurde selbst genutztes Wohneigentum in die Förderung aufgenommen und damit die Riester-Förderung weiter verbessert.

Geförderter Personenkreis (Detaillierte Liste siehe Anhang Seite 148 und 150)
Es wird unterschieden zwischen unmittelbarer (direkter) und mittelbarer (indirekter) Zulageberechtigung. In beiden Fällen ist die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland Voraussetzung. Für den Sonderausgabenabzug ist die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland erforderlich. Für den Anspruch auf die Förderung müssen die jeweiligen Voraussetzungen nicht während des kompletten Kalenderjahres (Beitragsjahr) erfüllt sein. Es genügt, wenn die Bedingungen in einem beliebigen Zeitraum des Kalenderjahres (Beitragsjahr) zutreffen.

Unmittelbar zulageberechtigt ist, wer direkt zum förderberechtigten Personenkreis gehört:
■ alle in Deutschland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtigen Personen,
■ die von der Absenkung des Rentenniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
    von der Absenkung des Versorgungsniveaus im öffentlichen Dienst betroffen sind.

Das trifft zusammengefasst für folgende Personengruppen zu:
■ Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung
■ Pflichtversicherte im Alterssicherungssystem der Landwirte und
■ Beamte und Empfänger von Amtsbezügen mit Pflichtmitgliedschaft in einer inländischen Beamtenversorgung.
    Mittelbar zulageberechtigt sind alle in Deutschland beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen,
■ die nicht den o. g. Personengruppen angehören und
■ deren Ehegatte/Lebenspartner unmittelbar zulageberechtigt ist.

Zu den unmittelbar förderberechtigten Personen gehören:
■ Pflichtmitglieder der gesetzlichen Renten versicherung
■ Beamte
■ Angestellte im öffentlichen Dienst
■ Arbeitslose
■ Landwirte
■ Kindererziehende (in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes)
■ Selbständige (pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung)
■ Geringfügige Beschäftigte (ab 2013: gilt für neue Beschäftigungsverhältnisse, Ausweitung bestehender
   
Beschäftigungsverhältnisse über 400 Euro )

Zu den mittelbar förderberechtigten Personen zählen unter unten aufgeführten Voraussetzungen die
nicht berufstätigen Ehegatten/Lebenspartner von unmittelbar förderberechtigten Personen.
Voraussetzungen:
■ Ehegatten/Lebenspartner leben nicht dauernd getrennt (§ 26 EStG).
■ Der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt ist in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
   
(bzw. in einem EWG-Land).
■ Ein Ehegatte/Lebenspartner ist unmittelbar förderberechtigt.
■ Mittelbar zulagenberechtigter Ehegatte/Lebenspartner muss einen Altersvorsorgevertrag auf seinen Namen
   
besitzen und im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 Euro leisten.

 

Übersicht Riester-förderberechtigter Personenkreise

Unmittelbar zulageberechtigte Personenkreise
Rentenversicherungspflichtige Angestellte, Arbeiter und Auszubildende
Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes
Landwirte, die im landwirtschaftlichen Rentenversicherungssystem pflichtversichert sind.
■ Selbstständige Handwerker, wenn sie in der Handwerksrolle eingetragen sind und sich nicht von der
    Versicherungspflicht haben befreien lassen. Nicht in der Handwerksrolle eingetragene Handwerker sind
    unmittelbar   zulageberechtigt, wenn sie auf Antrag pflichtversichert sind.
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige (nach gesetzlicher Definition).
Künstler, die in der Künstlersozialversicherung pflichtversichert sind.
Arbeitslose, die bei der Arbeitsagentur als Arbeit suchend gemeldet sind und dem Arbeitsmarkt
    uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung ist die Leistung des
    Arbeitsamtes (d. h. der dem Arbeitslosen ausgezahlte Betrag).
Geringfügig entlohnte Beschäftigte, so genannte "Mini-Jobber", die ab 1. Januar 2013 ein neues
    Beschäftigungsverhältnis schließen, sind automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung
    versicherungspflichtig und gehören somit zum Riesterförderberechtigten Personenkreis. Damit sind
    diese Mini-Jobber unmittelbar zulageberechtigt. Wird der Mindesteigenbeitrag (mind. Sockelbetrag von 
    60,00EUR) eingezahlt, gibt es die volle Riester-Zulage. Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2013 Änderungen für
    geringfügige Beschäftigungen beschlossen. Daraus ergibt sich eine Riester-Förderberechtigung für Mini-Jobber.

Details zur Änderung sind nachfolgend zusammengefasst:
■ Anhebung der Entgeltgrenze von 400,- EUR auf 450,- EUR
■ Geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung
    versicherungspflichtig. Dies gilt für Beschäftigungsverhältnisse die ab dem 1. Januar 2013 geschlossen werden.
    Gleiches gilt für Mini-Jobber, die am 31. Dezember 2012 400,- EUR monatlich verdient haben, ihren Minijob ab
    1. Januar 2013 über 400,- EUR ausweiten.
■ Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung setzen sich aus einer Arbeitgeber-Pauschale von 15 Prozent und
    einem Arbeitnehmeranteil von 4,9 Prozent des Gehalts zusammen.
■ Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renteversicherung nicht gewünscht:
    Es besteht die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (Opt-out). Mit dieser
    Erklärung besteht auch keine Riester-Förderberechtigung. Wird eine Befreiung innerhalb von drei Monaten
    nach Aufnahme der Beschäftigung beantragt, besteht die Versicherungsfreiheit ab Beschäftigungsbeginn, sonst
    ab Tag des Antrags.
■ Keine Änderung gibt es für auf maximal zwei Monate befristete Beschäftigungsverhältnisse.
    Diese sind weiterhin versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung.
■ Keine Änderung ergibt sich für die Bereiche der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
    Hier verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit für Mini-Jobber.
■ Stichtagsregelung: Bestands-Minijobber, die bereits vor dem 31. Dezember 2012 eine geringfügig entlohnte
    Beschäftigung ausgeübt haben, sind von dieser Änderung nicht betroffen und unterliegen weiterhin der  
    Versicherungsfreiheit. Es besteht aber die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten.
    Hier gelten die bisherigen folgenden Regelungen:
    Grundlage für Bestands-Minijobber (Stichtagsregelung): Der Arbeitgeber ist immer verpflichtet, für den 400-
    Euro-Arbeitnehmer pauschal 15 Prozent Rentenbeitrag zu zahlen. Der Arbeitnehmer kann über seinen 
    Arbeitgeber beantragen, selbst zusätzlich 4,9 Prozent Rentenversicherungsbeitrag zu zahlen. Damit gilt er als 
    rentenversicherungspflichtig. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist dem Arbeitgeber mitzuteilen. 
    Zusätzlich ist zu beachten: Die für den Arbeitnehmer notwendige Eigenleistung zur Rentenversicherung bemisst 
    sich mindestens aus einem Bruttobeitrag von 155 EUR monatlich. Je nach Verdienst sind so auch mehr als 4,9 
    Prozent des Gehalts als Eigenbeitrag notwendig, damit die unmittelbare Riesterfähigkeit erreicht wird.

Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung pflichtversichert waren. 
   
Bemessungsgrundlage ist das Vorruhestandsgeld (bzw. im ersten Jahr des Vorruhestandes das 
   
rentenversicherungspflichtige Vorjahreseinkommen).
Bezieher einer Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeit) / Beamte, 
   
die wegen Dienstunfähigkeit eine Pension beziehen
. Diese Personengruppe wurde im Rahmen von 
   
„Wohnriester“ 2008 neu in den Katalog der unmittelbar förderberechtigten Personen aufgenommen.
    Ab dem Beitragsjahr 2008 sind die Anleger unmittelbar zulageberechtigt. Voraussetzung: Der Bescheid über den  
   
Renten- bzw. Pensionsbezug für 2008 wurde noch in 2007 erteilt. „Bezieher einer Versorgung wegen 
   
Dienstunfähigkeit müssen – wie Besoldungsempfänger - gegenüber ihrer zuständigen Stelle eine Einwilligung zur 
   
Datenübermittlung abgeben, um zum Kreis der Förderberechtigten zu gehören. Diese sogenannte 
   
Einverständniserklärung ist zwingende Fördervoraussetzung.“
    Die förderberechtigten Renten- und Pensionsbezieher müssen ab Beitragsjahr 2008 den Mindesteigenbeitrag für  
   
den Erhalt der Zulage leisten. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags ist die (Brutto-) 
   
Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsunfähigkeit) oder die (Brutto)Versorgung wegen 
   
Dienstunfähigkeit. Bitte beachten Sie: Die vollständig erwerbsgeminderten UniProfiRente/4P -Anleger sind für 
   
das Beitragsjahr 2007 noch mittelbar zulageberechtigt.
Gründer einer Ich-AG/Bezieher des Existenzgründungszuschuss (bis 31.07.2006) für die 
   
Bezugsdauer des Existenzgründungszuschusses von der Bundesagentur für Arbeit. Bezieher eines 
   
„Gründungszuschusses“ (ab 01.08.2006) sind in der Regel maximal „mittelbar zulageberechtigt“ (s.u.).
Bezieher von ALG II bei Bezug der „Regelleistungen“ (gesetzlich definierte Geldleistungen, wenn sie nicht 
   
darlehensweise oder statt einer Ausbildungsförderung gezahlt werden). Unmittelbare Zulageberechtigung liegt 
   
auch dann vor, wenn keine Leistung bezogen wird (z.B. weil der Ehegatte/Lebenspartner zu viel verdient oder zu 
   
viel Kapital vorhanden ist).
Bezieher von Entgeltersatzleistungen, wie Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld 
   
vom Arbeitsamt (soweit es sich nicht um Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) handelt – ggf. bei 
   
der zuständigen Arbeitsagentur nachfragen).
Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden pro Woche pflegen 
   
und von der zuständigen Pflegekasse rentenversicherungspflichtig gemeldet wurden. Eine weitere 
   
Erwerbstätigkeit der Pflegeperson darf dabei 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Damit die genannten 
   
Pflegepersonen die volle Förderung erhalten, reicht es aus wenn der Sockelbetrag von Ihnen entrichtet wird. Die 
   
erhaltenen Pflegegelder werden also dabei nicht als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Eigenbeitrages 
   
herangezogen.
Kindererziehende ohne eigenes Einkommen in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes. Bei mehreren Kindern  
   
im Alter bis zu drei Jahren verlängert sich die Kindererziehungszeit um die Zeit der Überschneidung.
    Bei Zwillingen gilt z. B. die/der Kindererziehende für 6 Jahre als rentenversicherungspflichtig. Das trifft auch auf 
   
Eltern zu, die vor der Kindererziehungszeit nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Der erziehende 
   
Elternteil muss die Kindererziehungszeit dem Rentenversicherungsträger anzeigen.
    Ausnahme: Grundsätzlich nicht versicherungspflichtig wegen Kindererziehungszeit sind Eltern, die vor der  
   
Kindererziehungszeit wegen Versicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der 
   
Versicherungspflicht befreit waren. Es gibt jedoch Ausnahmen von der Ausnahme. Im Zweifelsfall wird eine 
   
Klärung über den Rentenversicherungsträger empfohlen.
Grenzgänger, die in einem inländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem pflichtversichert sind. Hierbei  
   
handelt es sich insbesondere um die inländische gesetzliche Rentenversicherung und um die inländische  
   
Beamtenversorgung (Neuregelung ab 2010).
    Bestandsschutz: Für Altersvorsorgeverträge besteht unter folgenden Bedingungen ein Bestandschutz:
■ Vertrag wurde vor dem 01.01.2010 abgeschlossen.
■ Die ausländische gesetzliche Rentenversicherung ist mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem
    inländischen Altersabsicherungssystem vergleichbar. Die vorgenannte Pflichtmitgliedschaft wurde bereits vor   
   
dem 01.01.2010 begründet.
■ Der Altersvorsorgesparer ist in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig.

Nicht unmittelbar zulageberechtigte Personenkreise

Selbstständige, die nicht versicherungspflichtig in einer gesetzlichen Rentenversicherung sind.
■ Personen, die in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung pflichtversichert sind 
    (z. B. Ärzte, Anwälte, Steuerberater).
Freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Personen.
Geringfügig Beschäftigte mit Minijobs (400 Euro-Jobs), die nicht auf die Befreiung von der  
    Sozialversicherungspflicht verzichtet haben und keine eigenen Sozialversicherungsbeiträge von 4,9 Prozent 
    (zusätzlich zur Pauschale des Arbeitgebers von 15 Prozent) zahlen.
Bezieher von Altersrente.
Empfänger von Sozialgeld.
Schüler, Studenten, Bezieher von BAföG.

Nicht unmittelbar zulageberechtigte Personen können „mittelbar“ zulageberechtigt sein.

Mittelbar zulageberechtigter Personenkreis

■ Nicht unmittelbar Zulageberechtigte, die mit einer unmittelbar zulageberechtigten Person verheiratet sind und
   
folgende Bedingungen erfüllen:
■ Die Ehegatten/Lebenspartner leben nicht dauernd getrennt.
■ Der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte/Lebenspartner ist in einem inländischen gesetzlichen 
   
Alterssicherungssystem pflichtversichert. Hierbei handelt es sich insbesondere um die inländische gesetzliche 
   
Rentenversicherung und um die inländische Beamtenversorgung.
■ Der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte/Lebenspartner bespart einen „Riester-Vertrag“, eine förderfähige 
   
Versorgung bei einer Pensionskasse bzw. einen Pensionsfonds oder eine förderfähige Direktversicherung. Der 
   
mittelbar zulageberechtigte Ehegatte/Lebenspartner hat einen eigenen „Riester-Vertrag“
    abgeschlossen und bespart diesen „aktiv“.
    Eigene Altersvorsorgebeiträge zum Erhalt der staatlichen Förderung müssen vom unmittelbar  
   
zulageberechtigten Ehegatten/Lebenspartner geleistet werden.

Der mittelbar zulageberechtigte Ehepartner muss einen Mindestbeitrag von 60 Euro p. a. leisten.

Quelle Bausparkasse Schwäbisch Hall